schranken-schranken

VI. Schranken-Schranken
Das Änderungsverbot (§62) ist zu beachten. Anders als für den Endnutzer (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 1) besteht für die öffentliche Bibliothek keine Quellenangabepflicht. Diese macht keinen Sinn, weil dem Endnutzer die Quelle bereits bekannt ist. *

nicht-juristen kommen jura-sprech im allgemeinen und gesetzes-kommentare im besonderen ja immer etwas seltsam vor.
aber „schranken-schranken“ finde ich besonders schön. 🙂

* aus: dreyer, gunda / kotthoff, jost / meckel, astrid (2009): urheberrecht. urheberrechtsgesetz. urheberrechtsgesetzwahrnehmungsgesetz, kunsturhebergesetz. 2., neu bearb. aufl. heidelberg: müller. 835.

Kommentare

  1. 😀
    könnte man tatsächlich vermuten — aber hier gehts nur um schrankenregelungen von schrankenregelungen, da liegt die doppelung tatsächlich in der natur der sache.

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